Leitlinien der Landeskrebsgesellschaften
Leitlinien der Landeskrebsgesellschaften in der Deutschen Krebsgesellschaft für die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitswesen, insbesondere der pharmazeutischen Industrie.
Präambel
Die Deutsche Krebsgesellschaft und die Landeskrebsgesellschaften nehmen in der Krebsbekämpfung eine zentrale Stellung ein. Sie arbeiten bei der Umsetzung ihrer Aufgaben vielfach mit Wirtschaftsunternehmen (u.a. pharmazeutische Industrie) zusammen. Um die inhaltliche und finanzielle Unabhängigkeit, insbesondere aber die Neutralität und Glaubwürdigkeit zu wahren und zu verdeutlichen, werden Regeln für diese Zusammenarbeit aufgestellt.
Die nachstehende Leitlinie soll für die Öffentlichkeit sichtbar machen, dass die Landeskrebsgesellschaften die vorstehenden Grundsätze gewährleisten.
Allgemeines
Drei Aufgabengebiete bestimmen im Wesentlichen die Arbeit der Landeskrebsgesellschaften:
1) Prävention und Aufklärung
Die Landeskrebsgesellschaften wollen eine Senkung der Krebsneuerkrankungsrate erreichen und die Überlebenschancen nach Tumorerkrankungen erhöhen.
2) Psychosoziale/psychoonkologische Beratung und Information
Die Landeskrebsgesellschaften unterstützen Menschen, die an Krebs erkrankt sind und ihre Angehörigen durch medizinische und psychosoziale/psychoonkologische Beratung und durch Informationen
3) Forschung und Qualitätssicherung
Die Landeskrebsgesellschaften fördern die Forschung über die Krebsentstehung, Krebsbehandlung sowie die Versorgungsforschung und setzten sich für die Sicherung der Qualität in der Versorgung ein.
Grundsätze für die Zusammenarbeit
In allen Bereichen der Zusammenarbeit muss die Unabhängigkeit und Neutralität der Landeskrebsgesellschaften gewährleistet bleiben. Dazu werden folgende Grundsätze aufgestellt:
- Die Kooperation steht mit den satzungsmäßigen Zielen der Landeskrebsgesellschaft im Einklang.
- Die Gemeinnützigkeit darf nicht gefährdet werden.
- Die Landeskrebsgesellschaft macht die Zuwendungen transparent.
- Informationen über Medikamente oder klinische Studien werden von der einzelnen Landeskrebsgesellschaft nur herstellerunabhängig und nur dann veröffentlicht, wenn sie von der Länderkrebsgesellschaft freigegeben worden sind; Werbung von Wirtschaftsunternehmen ist gut sichtbar zu kennzeichnen und von Informationen der Landeskrebsgesellschaft abzugrenzen.
- Kooperationen werden grundsätzlich schriftlich festgelegt
Veranstaltungen
Die Landeskrebsgesellschaften führen Veranstaltungen für Patienten und Angehörige, Pflegekräfte, Ärzte usw. durch. Werden Länderkrebsgesellschaften durch Wirtschaftsunternehmen oder Pharmafirmen finanziell unterstützt (Sponsoring/Spenden), achten sie bei der Planung auf strikte Neutralität und Unabhängigkeit. Daraus folgt, dass ihnen obliegt:
- Terminierung und Bestimmung des Veranstaltungsortes
- Einladung
- Festlegung der Inhalte und Auswahl der Referenten
- Organisation und Leitung
- Abrechnung
Das bedeutet u.a.:
- Bei der Festlegung der Inhalte und der Auswahl der Referenten ist darauf zu achten, dass die Sachverhalte objektiv dargestellt werden. Die Darstellung der Themen hat sich an den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren.
- Referenten, die bei dem Sponsor oder bei einem Pharmaunternehmen beschäftigt sind, werden grundsätzlich nicht eingesetzt.
- Honorare für Referenten werden von der veranstaltenden Landeskrebsgesellschaft vereinbart. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich durch die Landeskrebsgesellschaft.
- Auf der Einladung muss in geeigneter Form auf die Förderung hingewiesen werden (auch mit dem Logo des Förderers)
- Informationsmaterialien Dritter (Pharmaindustrie, Sanitätshäuser usw.) können getrennt von den Materialien der Landeskrebsgesellschaft ausgelegt werden. Dabei muss deutlich werden, dass diese Auslage nicht als Empfehlung der Landeskrebsgesellschaft zu interpretieren ist.
- Bei gemeinsamen Messen oder Ausstellungen mit einem Unternehmen wird darauf geachtet, dass die Teilnahme der Landeskrebsgesellschaft nicht als Gütesiegel missdeutet werden kann. An Veranstaltungen, die mit Produktwerbung verbunden sind, beteiligen sich die Landeskrebsgesellschaften nicht.
Schirmherrschaften
Für Schirmherrschaften der Landeskrebsgesellschaften für Veranstaltungen gilt folgendes:
- Keine Vergabe, wenn Wirtschaftsunternehmen/Pharmaunternehmen der Organisator ist.
- Keine Vergabe, wenn Sponsoring / Spenden nur durch ein Wirtschaftsunternehmen/ eine Pharmafirma.
- Beschäftigung mit anerkannten Methoden und/oder die Beurteilung von Außenseitermethoden durch die Wissenschaft.
- Offenlegung der Sponsoren und Unterstützer
- Mitspracherecht bei Programmgestaltung und Referentenauswahl.
- In der Regel ein Vorstandsmitglied als Vorsitz oder Referent.
Verwendung des Logos der Landeskrebsgesellschaft
- Das Logo ist grundsätzlich originalgetreu zu verwenden.
- Das Logo darf nur auf Materialien verwendet werden, die von der Landeskrebsgesellschaft freigegeben worden sind.
- Neutralität und Unabhängigkeit gestatten es nicht, dass das Logo einer Landeskrebs-gesellschaft im Zusammenhang mit Produkten eines Sponsors verwendet wird.
- Ein Verwendung des Logos im Rahmen der Imagewerbung eines Unternehmens ist nicht ausgeschlossen, unterliegt aber der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die Landeskrebsgesellschaft, erfolgt nur zu einem konkret vereinbarten Zweck und wird zeitlich begrenzt.
Publikationen
Sind Publikationen mit Unterstützung eines Wirtschaftsunternehmens entstanden, so muss darauf z.B. mit den Worten "mit freundlicher Unterstützung von .........", evtl. unter Beifügung des Logos des Unternehmens oder in anderer geeigneter Form hingewiesen werden.
Internetauftritte
- Sind Homepage oder einzelne Internetseiten mit Unterstützung eines Sponsors erstellt worden, so muss darauf z.B. mit den Worten "mit freundlicher Unterstützung von ....", evtl. unter Beifügung des Logos des Unternehmens oder in anderer geeigneter Form hingewiesen werden. Dabei wird darauf geachtet, dass dieser Hinweis nicht mit Produkten oder Aussagen des Sponsors zu seinen Produkten in Zusammenhang gebracht werden kann.
- Eine Verlinkung von der Homepage einer Landeskrebsgesellschaft zu einem Wirtschaftsunternehmen ausgeschlossen.
- Verlinkungen von Wirtschaftsunternehmen zur Homepage einer Landeskrebsgesellschaft bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung durch die Landeskrebsgesellschaft.
Diese Leitlinien wurden in der Arbeitstagung der Geschäftsführer der Landeskrebsgesellschaften am 26. Februar 2009 beraten und verabschiedet. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand der jeweiligen Landeskrebsgesellschaft.
Hamburg, den 11. September 2009
Bestätigt durch den Vorstand der Hessischen Krebsgesellschaft
Frankfurt, den 10. Dezember 2009